Saargebeat e.V.

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Wie in jedem ordentlichen Verein haben wir auch eine Satzung. Zuletzt wurde diese am 23.07.2003 geändert. Dazu gehöhrt auch noch die Gebührenordnung, welche die Mitgliedsbeiträge festlegt. Hier gilt die Version vom 21.10.2004.

Satzung des Saargebeat e.V.

§1 .Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Saargebeat e.V. und hat seinen Sitz in Saarbrücken. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des darauffolgenden Jahres.

§2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung Jugendlicher zu sozialer Mitverantwortung, Selbstverwirklichung und kreativer Freizeitgestaltung und Berufsfindung. Der Verein fördert HIP HOP (Grafitti, Breakdance u. Musik) als Jugendkultur. Aufgabe des Vereins ist es legale Wände für Sprühmöglichkeiten zu suchen, um den illegalen Sprühen entgegenzuwirken, Ausstellungen zu ermöglichen, Übungsmöglichkeiten für Breakdance und Musik anzubieten, Kontakte zu behördlichen Institutionen und Jugendhilfeeinrichtungen zum Wohle seiner Mitglieder zu pflegen. Er führt Seminare, Kurse und Beratungen zu musischen und technischen Problemen der Musiker durch und fördert die Probe- und Auftrittsmöglichkeiten der ausübenden Musiker.

§3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

  1. Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwendet werden
  2. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Die Mitarbeiter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es werden nur tats¨achlich entstandene Kosten erstattet
  3. Keine Person darf durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4. Mittel des Vereins, Haftung

Die Mittel zur Erfüullung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Erlöse aus Veranstaltungen
  3. Erträge aus dem Vereinsvermögen
  4. Geld- und Sachspenden
  5. Zuschüsse und Subventionen aus öffentlicher Hand. Für finanzielle Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.

§5. Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede nat¨urliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen. Die Anmeldung erfolgt in Schriftform ist gegenüber dem Vorstand abzugeben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Wird ein Antrag abgelehnt, so ist er der Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann neu über den Antrag. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Ausschluss oder Tod bzw. durch Erlöschen der juristischen Person. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige brauchen die Einverständniserklärung des/der gesetzlichen Vertreter.
  2. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen oder diese Satzung verstoßen hat, kann auf Antrag jedes Mitgliedes durch Beschlußdes Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zur Sache zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied sicher zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß. Das Mitglied ist mit der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Mitgliederversammlung ist über alle laufenden und vollendeten Ausschlußverfahren Bericht zu erstatten.
  3. Juristische Personen haben bei der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  4. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung dazu gewählt wurden.
  5. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann nach sachlichen Gesichtspunkten gestaffelte Beiträge festlegen. Ehrenmitglieder sind von allen Beitragspflichten befreit.

§6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§7. Die Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. Wahl des Vorstandes für ein Jahr
  2. Wahl der Kassenprüfer für ein Jahr. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Kassenprüfer unabhängig von Vereinzugehörigkeit.
  3. Entgegennahme der Jahres- und Finanzberichte des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Verabschiedung des Haushaltplanes
  6. Entscheidung bei Ausschlussverfahren von Mitgliedern
  7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§8. Einberufung, Beschlussfassung, Protokollierung

  1. Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 2Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich. Auf Antrag des Vorstandes oder wenn die Einberufung von mindestens 20 Prozent der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird, können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussf¨ahig, wenn mindestens ein Viertel aller eingetragenen Mitglieder anwesend sind und satzungsgemäß eingeladen wurden.
  3. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt per Akklamation und einzeln. Hierzu genügt die einfache Mehrheit.
  6. Über Abwahl oder Ausschluss von Vorstandsmitgliedern entscheidet eine auerordentliche Mitgliederversammlung.
  7. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung und jeder Vorstandsitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das jeweils in der nächsten Mitgliederversammlung vom Schriftführer bekannt gegeben wird. Es ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  8. Alle Sitzungen des Vereins sind grundsätzlich öffentlich. Nicht-Mitglieder haben Rede- und Vorschlagsrecht. Auf Antrag eines Mitgliedes entscheidet das Organ über die Öffentlichkeit der jeweiligen Sitzung bzw. des jeweiligen Tagesordnungspunktes. Bei Personalentscheidungen wird auf Antrag des Betroffenen die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Eine Abstimmung findet nicht statt.

§9. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
  2. Dem Vorstand gehören an:
    • die / der Vorsitzende
    • die / der stellvertretende Vorsitzende
    • die / der Kassenwart/in
    • mindestens zwei, maximal sechs Beisitzer/innen.
  3. Sowohl der/die Vorsitzende, der/die stellvertrende Vorsitzende und der/die Kassenwart/ in sind zeichnungsberechtigt. Jeweils zwei dieser Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind schriftlich festzuhalten.
  5. Der Vorstand bleibt in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt.

§10. Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegen die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Haushaltplanes und der Jahresberichte.
  2. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und sorgt für deren Ausführung.

§11. Satzungsänderung

  1. Der Antrag auf Satzungsänderung ist der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen und bei der Einladung bekannt zu geben.
  2. Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Über die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen (keine Satzungsänderungen) entscheidet die Mitgliederversammlung.

§12. Auflösung des Vereins

  1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann entweder vom Vorstand gestellt oder in einer von mindestens der Hälfte aller Mitglieder unterzeichneten Eingabe beim Vorstand eingereicht werden.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Termin durch besondere schriftliche Mitteilung bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung muss den Antrag auf Auflösung enthalten.
  3. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Bei Handlungsunfähigkeit des Vereins oder seiner Organe kann zum Zwecke der Vereinsauflösung eine Mitgliederversammlung vom Landesmusikrat einberufen werden. Sie ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn ordnungsgemäßeingeladen wurde.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes erfolgen.

Saarbrücken, den 10. Juli 2003

Die vorstehende Satzung stimmt mit den bisherigen Satzungsbestimmungen und der Änderung vom 10. Juli 2003 überein.

Die Satzung gibt es auch zum Download.

 

 

Beitragsordnung

§1. Grundbeiträge

  1. Die Jahresbeiträge zum Saargebeat e.V. werden wie folgt festgelegt:
    (a) Für natürliche Personen und jugendfördernde Einrichtungen nach eigenem Ermessen, mindestens 12 EUR,
    (b) für juristische Personen nach eigenem Ermessen, mindestens 100 EUR.
  2. Die Beiträge werden für das Jahr im Voraus fällig. Bei Neumitgliedern wird der Beitrag einen Monat nach ihrem Beitritt fällig.
  3. Für das Beitrittsjahr werden die Beiträge anteilig nach Mitgliedschaftsmonaten fällig. Dabei zählt der Beitrittsmonat mit, wenn bis einschließlich zum 15. des Monats dem Verein beigetreten wurde, sonst wird ab dem Folgemonat der Beitrag berechnet.

§2. Besondere Gebühren

  1. Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung um mehr als drei Monate in Verzug, so erhöht sich der fällige Betrag jeden weiteren Monat um 1 EUR.
  2. Entstehen dem Verein beim automatischen Bankeinzug der Beiträg zusäzliche Kosten, die vom Mitglied zu vertreten sind, so hat das Mitglied diese Kosten zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für Rückbuchungen wegen nicht gedeckter Konten und dem Verein nicht mitgeteilte Bankwechsel.

§3. Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluß der Mitgliederversammlung sofort in Kraft.

Saarbrücken, den 10. Juli 2004

Die Beitragsordnung gibt es auch zum Download.

 

 

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